Leistungen für Unternehmen

Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – Eingliederungszuschuss (EGZ)

Was ist die Hilfe?

Unternehmen können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Wer erhält die Hilfe?

Die Eingliederungszuschüsse können an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gewährt werden.

Wie hoch ist die Hilfe?

Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Zuschuss kann in Höhe von bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und bis zu einer Dauer von zwölf Monaten erbracht werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer der Förderung bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderungen bis zum 31. Dezember 2019 begonnen haben. Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeits- entgelte, soweit sie die tariflichen oder ortsüblichen Arbeits- entgelte und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.

Wo erhält man die Hilfe?

Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen sind vor Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informieren die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Einstiegsqualifizierung

Was ist die Hilfe?

Unternehmen, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Praktikumsvergütung gefördert werden. Eine Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die Inhalte orientieren sich an den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe (§ 4 BBiG, § 25 HwO und dem AltPflG). Die Förderung umfasst ein Praktikum von mindestens sechs bis maximal 12 Monaten. Eine Übernahme in Ausbildung sollte vom Unternehmen angestrebt werden.

Zielgruppen

  • Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach dem 30. September im Anschluss an die bundesweiten Nachvermittlungsaktionen von Kammern und Agentur für Arbeit (AA) keinen Ausbildungsplatz gefunden haben
  • Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen
  • Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende
  • Bewerberinnen und Bewerber über 25 Jahre sowie Personen mit Fachhoch- oder Hochschulreife können nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden.
  • Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können nicht in einer EQ gefördert werden.

Wer erhält die Hilfe?

Betriebe, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen.

Wie hoch ist die Hilfe?

Zuschuss bis zu 216,-€ monatlich zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen (WeGebAU)

Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Ungelernte

Was ist die Hilfe?

Die Agentur für Arbeit kann einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen, die bisher keinen beruflichen Abschluss haben und diesen im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erwerben.

Wer erhält die Hilfe?

Den Zuschuss erhält der Betrieb.

Wie hoch ist die Hilfe?

Der Zuschuss wird für den Zeitraum gezahlt, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wegen der Teilnahme an der Weiterbildung keine Arbeitsleistung erbringen kann. Die Förderhöhe hängt vom Qualifizierungsbedarf und dem Arbeits- ausfall ab.

Bei rein innerbetrieblichen Weiterbildungen kann der Arbeitsentgeltzuschuss bis zu einer Obergrenze von 50% gewährt werden.

Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen (WeGebAU)

Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter

Was ist die Hilfe?

Es geht um Weiterbildungen, die im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durchgeführt werden. Die Weiterbildungen müssen für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln und für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein. Ausgenommen ist die Förderung von Qualifizierungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist.

Wer erhält die Hilfe?

Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss oder mit Berufsabschluss, wenn sie seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können, wenn sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses an einer Qualifizierungs-maßnahme teilnehmen, mit der sie einen Berufsabschluss erwerben. Der Träger und die Maßnahme müssen für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein.

Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über einen Berufsabschluss verfügen, wenn

  1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
  3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,
  4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird,
  5. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und
  6. der Träger und die Maßnahme für die berufliche Weiterbildungsförderung zugelassen sind.

Auch Beschäftigte, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bei beruflicher Weiterbildung durch die volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen (Nummern 2 bis 6) muss

  1. die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten tragen und
  2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2019 beginnen.

Wie hoch ist die Hilfe?

Für geringqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die vollen Lehrgangskosten übernommen.

Für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Berufsabschluss, die das 45. Lebensjahr beendet haben, können bis zu 75% der Lehrgangskosten übernommen werden.

Für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bis zu 50% der Lehrgangskosten übernommen werden.

Darüber hinaus werden durch die Teilnahme an der Weiterbildung zusätzlich entstehende Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung erstattet.

Hinweis:

Die dargestellten arbeitsmarktpolitischen Hilfen haben nicht den Charakter eines Förderprogramms. Sie leiten sich im Wesentlichen aus den Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) in Verbindung mit den Regelungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) ab. Arbeitsmarktpolitische Hilfen sind von dem grundsätzlichen Ziel geprägt, Ausbildungs- und Arbeitsuchende wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Auch wenn bei einzelnen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen Fördermittel direkt an das Unternehmen fließen, stellen sie letztendlich auf die Eingliederung von Arbeitslosen und nicht auf Unternehmensförderung ab.