Förderung von Unternehmensnachfolgen im Handwerk in Mecklenburg- Vorpommern (Meisterprämie)

Was wird gefördert?

Die Meisterprämie ist ein Zuschuss für Meister im Zusammenhang mit einer erstmaligen Existenzgründung durch eine Betriebsübernahme.

 

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen, auch als Gesellschafter von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die erstmalig ein bestehendes Unternehmen im Sinne einer Vollexistenz übernehmen und damit erstmalig eine Existenz gründen. Erfolgt die Betriebsübernahme gemeinsam durch mehrere Meister, so wird nur eine Meisterprämie pro Betriebsübernahme gewährt.

Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz und seinen Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und über eine abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk, über eine abgelegte Industriemeisterprüfung oder über einen gleichwertigen Hoch- oder Fachschulabschluss verfügen oder die Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer zur vorübergehenden Ausübung der Tätigkeit bis zum Abschluss der Meisterprüfung vorlegen.

Im Zuge der Betriebsübernahme muss die überwiegende Zahl der bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze des zu übernehmenden Betriebs für die Dauer von mindestens zwölf Monaten im bisherigen Beschäftigungsumfang erhalten und damit gesichert werden. Für den Fall, dass in dem zu übernehmenden Betrieb keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze vorhanden sind, muss zusätzlich zum Arbeitsplatz des Unternehmensnachfolgers mindestens ein weiterer Arbeitsplatz geschaffen werden. Dabei muss es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis für die Dauer von mindestens zwölf Monaten handeln. Ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Betriebsübergeber wird hierbei nicht berücksichtigt. Der zu schaffende Arbeitsplatz muss mindestens tarifgleich vergütet werden. Der Geschäftsgegenstand des zu übernehmenden Betriebes muss dem Inhalt der Meisterausbildung des Unternehmensnachfolgers entsprechen.

 

Wie wird gefördert?

Zuschuss in Höhe von einmalig 7.500 Euro.
Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

Antrag/Ansprechpartner:
Formgebundener Antrag an das Landesförderinstitut MV, das auch zu weiteren programmspezifischen Bestimmungen Auskünfte erteilt.
Die Antragsunterlagen können im Internet unter www.lfi-mv.de abgerufen werden.

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213, 19061 Schwerin
Postanschrift: Postfach: 160255, 19092 Schwerin
Tel. Erstberatung: 0385 6363-1282 oder 1473
E-Mail: info@lfi-mv.de