Vergabe öffentlicher Aufträge wird vereinfacht

Glawe: Bedürfnis der Unternehmen nach flexiblen Verfahren noch besser Rechnung tragen

15.12.2016

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird die Wertgrenzenregelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge für weitere zwei Jahre beibehalten. „Wir haben die bestehenden Regelungen weiter vereinfacht. Mit dem neuen Wertgrenzenerlass wird dem Bedürfnis der Unternehmen wie der öffentlichen Auftraggeber nach flexiblen Verfahren noch besser Rechnung getragen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Donnerstag. Die Verwaltungsvorschrift für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten (Wertgrenzenerlass) tritt im Januar 2017 in Kraft. Er gilt dann bis Ende 2018.

Verwaltungsvorschrift ist „entschlackt“ worden

Die Verwaltungsvorschrift ist der veränderten „Vergaberechts-Umgebung“ angepasst und „entschlackt“ worden: Bestehen bleibt die Wertgrenze für Beschränkte Ausschreibungen (ein eingegrenzter Kreis von Bietern wird zur Abgabe von Angeboten aufgefordert) bei Liefer- und Dienstleistungen (100.000 Euro) sowie Bauleistungen (eine Million Euro). Die Freihändige Vergabe (ohne Ausschreibung) ist weiterhin erlaubt, wenn die Auftragswertgrenze bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro und bei Bauleistungen 200.000 Euro nicht überschreitet.

Zubenennung potentieller Bieter entfällt

Auf das bislang vorgeschriebene Verfahren der Zubenennung potentieller Bieter durch die Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.V. wird künftig verzichtet. Der bisher geltende Zubenennungserlass läuft am 31. Dezember 2016 aus. „Mittlerweile ermöglicht es die elektronische Kommunikation den Vergabestellen, sich selbst vor der Vergabe von Aufträgen einen ausreichenden Marktüberblick zu verschaffen“, so Wirtschaftsminister Glawe weiter. Weiterhin entfallen die bisherigen Regelungen im Wertgrenzenerlass zur Bekanntmachung beabsichtigter Auftragsvergaben im Internet. Andere anzuwendende Vergaberegeln (Vergabe- und Vertragsordnungen) enthalten bereits hinreichende Bestimmungen.