Änderungen im Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern

Glawe: Mindestlohn bei allen öffentlichen Aufträgen – Verfahrens-Erleichterungen für Unternehmen und Vergabestellen

21.10.2015

Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus Harry Glawe hat am Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorgestellt. "Das Vergabegesetz des Landes hat sich grundsätzlich bewährt. Jetzt haben wir aufgrund aktueller Notwendigkeiten einige Regelungen weiterentwickelt und angepasst. Im Wesentlichen geht es um folgende Punkte: Es wird sichergestellt, dass bei öffentlichen Aufträgen ein Mindestlohn von 8,50 Euro gezahlt wird. Außerdem sind verfahrenstechnische Erleichterungen für Unternehmen und Vergabestellen vorgesehen. So wird die Handhabung des Vergabegesetzes insgesamt klarer und einfacher", sagte der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus Harry Glawe in Schwerin.

Mindestlohn für alle öffentlichen Aufträge und Erhöhung der "Aufgreifschwelle"


Die Änderung des Vergabegesetzes steht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes des Bundes (MiLoG). Wie bisher gilt bei öffentlichen Aufträgen als Untergrenze der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. Dies gilt auch für Berufsgruppen, in denen der Mindestlohn nach dem MiLoG erst zu einem späteren Zeitpunkt den Wert von 8,50 Euro erreicht. Auch die sogenannte "Aufgreifschwelle" wird erhöht. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind sogenannte Unterangebote (nicht kostendeckende Angebote) unter Umständen aus der Wertung zu nehmen. Die Aufgreifschwelle benennt Angebotssummen, die Zweifel an der Angemessenheit eines Preises zulassen. Maßgeblich ist künftig eine Abweichung von mindestens 20 Prozent (vorher zehn Prozent) von den Preisen anderer Bieter oder der Preisermittlung des Auftraggebers. "Das entspricht der Lage im Bereich der europaweiten Vergaben", sagte Glawe.

Verfahrens-Erleichterungen für Unternehmen und Vergabestellen


Der Gesetzentwurf sieht zudem großzügige sogenannte "Bagatellgrenzen" vor. Künftig gilt das Gesetz für Bauleistungen erst ab einem Wert von mehr als 50.000 Euro, für Liefer- und Dienstleistungen ab einem Wert von mehr als 10.000 Euro. Um Bürokratie- und Prozesskosten zu verringern, wird auf eine Information unterlegener Bieter in Schriftform verzichtet und die Information in Textform zugelassen. Textform bedeutet, dass jetzt auch Rückmeldungen per Fax oder Email möglich sind. Zusätzlich wird das Gesetz entfristet. "Die veränderten Regelungen sollen die Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe in Mecklenburg-Vorpommern und die Rahmenbedingungen für mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe verbessern", betonte Glawe.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 401/15 - Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus MV