Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

Vermittlungsunterstützende Leistungen – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (SGB III)

Was ist die Hilfe?

Die Teilnahme an Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung durch

  1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
  4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen, kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist bis zu einer Dauer von acht Wochen möglich. Werden Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen bei oder von einem Unternehmen durchgeführt, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

Wer wird gefördert?

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose.

Wie wird gefördert?

Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit – Gründungszuschuss

Was ist die Hilfe?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

Wer erhält die Hilfe?

Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen hat. Außerdem muss der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen werden. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Existenzgründerin oder der Existenzgründer muss ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen.

Wie hoch ist die Hilfe?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gewährt. Existenzgründerinnen und Existenzgründer können einen Gründungszuschuss für sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzüglich monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung erhalten. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Förderung der beruflichen Weiterbildung – Bildungsgutschein

Was ist die Hilfe?

Der Bildungsgutschein ist die Zusicherung, dass bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung Weiterbildungskosten übernommen werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins setzt voraus, dass in einer persönlichen Beratung mit einer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit ein individuell notwendiger Qualifizierungsbedarf festgestellt wurde.

Wer erhält die Hilfe?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können gefördert werden, wenn

  • die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen,
  • sie vor Beginn der Teilnahme durch die Agentur für Arbeit beraten wurden und ihnen das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen durch einen Bildungsgutschein bescheinigt wurde und
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme von einer fachkundigen Stelle für die Förderung zugelassen sind.

Der Bildungsgutschein beinhaltet u. a. das Bildungsziel und die Qualifizierungsschwerpunkte, die vorgesehene maximale Weiterbildungsdauer und die Gültigkeitsdauer. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann den Bildungsgutschein innerhalb der Gültigkeitsfrist bei einem zugelassenen Träger ihrer bzw. seiner Wahl für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme mit einem dem Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen.

Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, können nur die Weiterbildungskosten bezahlt werden. Ebenso werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen und eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwartet werden kann.

Wie hoch ist die Hilfe?

Die Übernahme von Weiterbildungskosten ist von vorhandenen Haushaltsmitteln abhängig (Kannleistungen). Bezahlt werden notwendige Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern. Teilnehmende mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten bei Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

Hinweis:

Die dargestellten arbeitsmarktpolitischen Hilfen haben nicht den Charakter eines Förderprogramms. Sie leiten sich im Wesentlichen aus den Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) in Verbindung mit den Regelungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) ab. Arbeitsmarktpolitische Hilfen sind von dem grundsätzlichen Ziel geprägt, Ausbildungs- und Arbeitsuchende wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Auch wenn bei einzelnen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen Fördermittel direkt an das Unternehmen fließen, stellen sie letztendlich auf die Eingliederung von Arbeitslosen und nicht auf Unternehmensförderung ab.