Neuer Wertgrenzenerlass in Kraft getreten

Glawe: Vergabe öffentlicher Aufträge vereinfacht

04.01.2017

Am 01. Januar 2017 sind die Wertgrenzenregelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Kraft getreten. „Mit dem neuen Wertgrenzenerlass wollen wir dem Wunsch der Unternehmen wie der öffentlichen Auftraggeber nach flexiblen Verfahren weiter entgegenkommen. Die bestehenden Regelungen sind noch weiter vereinfacht worden“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Mittwoch.

Wesentliche bürokratische Erleichterungen

Es entfallen die bisherigen Regelungen im Wertgrenzenerlass zur Bekanntmachung beabsichtigter Auftragsvergaben im Internet. Andere anzuwendende Vergaberegeln (Vergabe- und Vertragsordnungen) enthalten heute bereits hinreichende Bestimmungen. Auf das bislang vorgeschriebene Verfahren der Zubenennung potentieller Bieter durch die Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.V. wird künftig verzichtet. „Die elektronische Kommunikation ermöglicht es den Vergabestellen, sich selbst vor der Vergabe von Aufträgen einen ausreichenden Marktüberblick zu verschaffen“, erläuterte Wirtschaftsminister Glawe.

Verwaltungsvorschrift ist weiter vereinfacht

Die Verwaltungsvorschrift ist der veränderten „Vergaberechts-Umgebung“ angepasst und „entschlackt“ worden: Bestehen bleibt die Wertgrenze für Beschränkte Ausschreibungen (ein eingegrenzter Kreis von Bietern wird zur Abgabe von Angeboten aufgefordert) bei Liefer- und Dienstleistungen (100.000 Euro) sowie Bauleistungen (eine Million Euro). Die Freihändige Vergabe (ohne Ausschreibung) ist weiterhin erlaubt, wenn die Auftragswertgrenze bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro und bei Bauleistungen 200.000 Euro nicht überschreitet.

Die Verwaltungsvorschrift für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten (Wertgrenzenerlass) ist im Amtsblatt im Dezember veröffentlicht worden. Der Wertgrenzenerlass gilt ab Januar 2017 bis Ende Dezember 2018.