Gefördert werden Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, insbesondere für arbeitslose Fachkräfte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, für Arbeitslose, die keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites und Drittes Buch, beziehen, für arbeitslose Migrantinnen und Migranten, für Arbeitslose, für die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einen Förderung des Bundes nicht oder nicht in notwendigem Umgang möglich ist.
Geleistet wird ein Zuschuss in Höhe von 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit keine Dritt- oder Eigenmittel zur Verfügung stehen, werden Zuwendungen im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Förderung erfolgt nachrangig zu Fördermaßnahmen des Bundes.